Rn 6

V entspricht § 1851 II aF. Die Mitteilungspflicht dient dazu, dem Jugendamt die ihm gem §§ 53 II–IV SGB VIII obliegenden Aufgaben der Beratung und Überwachungsaufgaben zu erleichtern. Der Vormund muss dem Jugendamt den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels, bei nicht nur kurzfristiger Aufenthaltsveränderung (Soergel/Zimmermann § 1851 aF Rz 2), in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamts, anzeigen (V 1). Die Informationspflichten entfallen bei einem Vereinsvormund oder bei einer Vereinsvormundschaft (V 2), da diese nicht der Überwachung durch das Jugendamt unterliegen (s § 53 IV SGB VIII).

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