Rn 1

Die Norm enthält die Grundsätze der Amtsführung des Vormunds und knüpft an die Regelungen des § 1788 an, indem die dort normierten allgemeinen Pflichten des Vormunds, die dieser bei der Ausübung der Sorge zu beachten hat, konkretisiert (I–III) und ergänzt (IV–V) werden.

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