Rn 22

Der BGH hat im Hinblick auf die Haftung bei Mängeln der Hauptvertretungsmacht die Rechtsfigur der mittelbaren Untervertretung entwickelt (s § 167 Rn 52), bei der im Falle mangelnder Hauptvertretungsmacht, aber offengelegter und wirksamer Untervertretung nur der Hauptvertreter dem Vertragspartner aus § 179 haftet (BGHZ 68, 391, 396). Hat dagegen der Untervertreter die mehrstufige Vertretung nicht offengelegt, tritt er vielmehr im Namen des Hauptvollmachtgeber auf, besteht kein Grund, ihn vor der Haftung aus § 179 zu verschonen (BGH NJW 77, 1535, 1536). Das Gleiche gilt, wenn bei der unmittelbaren Unvertretung der Mangel der Hauptvertretungsmacht gem § 180 1 zur Unwirksamkeit der Untervollmacht führt und der Untervertreter deshalb nach § 179 haftet. Zu den Regressmöglichkeiten des Untervertreters s Rn 20. Die hM im Schrifttum lehnt die von dem BGH gewählte Konstruktion zwar ab, kommt idR aber zu demselben Ergebnis wie die Rspr (Staud/Schilken Rz 73 f; Wolf/Neuner AT § 51 Rz 34 ff). Der abw von der Rspr des BGH vertretenen Ansicht, der Untervertreter hafte auch bei der offengelegten Untervertretung sowohl für Mängel der Unter- als auch der Hauptvertretungsmacht (Soergel/Leptien § 167 Rz 62), kann dagegen nicht gefolgt werden. Denn der Hauptvertreter ist in den Fällen der offengelegten wirksamen Untervertretung als derjenige anzusehen, der das Vertrauen des Vertragspartners in die Vertretungsmacht des Untervertreters erweckt hat und der auch das Vertrauen des Untervertreters in seine Vertretungsmacht enttäuscht hat (Wolf/Neuner AT § 51 Rz 35).

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