Rn 18

Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass der Vertreter mit ihm in fremdem Namen einen Vertrag geschlossen hat (BGH NJW-RR 05, 1585, 1586). Da die Verweigerung der Genehmigung ein selbstständiges Anspruchselement bildet, hat der Vertragspartner abw von der für die Genehmigung nach § 177 geltenden Beweislastverteilung (§ 177 Rn 13) auch zu beweisen, dass der Vertretene die Genehmigung verweigert hat oder dass die Genehmigung gem § 177 II als verweigert gilt (BeckOKBGB/Schäfer Rz 37). Aufgrund der Beweislastregel in I obliegt es dagegen dem als falsus procurator in Anspruch genommenen Vertreter, das Entstehen seiner Vertretungsmacht zu beweisen (BGH ZIP 12, 2362 Rz 39; NJW-RR 05, 1585, 1586). Zur Beweislast hinsichtlich des Erlöschens der Vertretungsmacht s § 168 Rn 17. Der Vertreter, der sich auf die Haftungsbeschränkung des II beruft, muss seine eigene Unkenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht beweisen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 37). Beruft sich der Vertreter auf einen Haftungsausschluss nach III, trifft ihn die Beweislast für die Kenntnis und das Kennenmüssen des Vertragspartners von dem Mangel der Vertretungsmacht und seine beschränkte Geschäftsfähigkeit (s zum Nachweis fahrlässiger Unkenntnis Saarbr NJW-RR 09, 1488, 1489). Dagegen hat der Vertragspartner die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach II 2 zu beweisen (Staud/Schilken Rz 37).

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