Rn 4

Das Amt des vorläufigen Vormunds endet erst mit Bestellung des endgültigen Vormunds (V) oder gem § 1806. Ist ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt bereits zum vorläufigen Vormund bestellt worden, ist für den Fall, dass ein Mitarbeiter des Vormundschaftsvereins oder das Jugendamt auch zum endgültigen Vormund bestellt werden sollen, ein weiterer Beschluss des FamG erforderlich (IV). Der Vormundschaftsverein selbst kann dabei nicht als endgültiger Vormund bestellt werden, sondern lediglich ein Vereinsmitarbeiter in Person als Vereinsvormund (§ 1774 I Nr 3).

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