Rn 16

Die Haftung des Vertretenen tritt gesamtschuldnerisch neben die des Vertreters aus § 179 (BeckOKBGB/Schäfer § 179 Rz 32). Sie geht auf das negative Interesse und kann gem § 254 gemindert oder ganz ausgeschlossen sein, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen (Bork Rz 1618).

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