Rn 7

Durch die Genehmigung kommt der Vertrag gem I iVm § 184 rückwirkend (§ 184 Rn 4 ff) mit dem Vertretenen zustande, sofern keine anderen Wirksamkeitshindernisse bestehen. Das Vertretergeschäft wird so behandelt, als habe der Vertreter bereits bei Vertragsschluss Vertretungsmacht gehabt. Die §§ 164 ff sind daher in vollem Umfang anwendbar.

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