Rn 6

Haben Eheleute ein Kind gemeinsam angenommen, kann die Wirkung der Aufhebung beschränkt werden auf einen Ehegatten. Da das Adoptionsrechtsverhältnis zu dem anderen Ehegatten bestehen bleibt, ist es folgerichtig, dass die Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten nicht wieder aufleben. Anders ist die Rechtslage bei einer Stiefkindadoption, da in diesem Fall V keine Anwendung findet, sondern vielmehr gem III das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil wieder auflebt (Celle Beschl v 24.8.1981 – 17 Wx 10/81, juris).

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