Rn 5

Die elterliche Sorge, die mit der Zustimmung zur Adoption ebenso ruht wie das Umgangsrecht (§ 1751 I), bedurfte einer besonderen Regelung. Nach III fällt sie nicht ohne Weiteres an die leiblichen Eltern zurück, sondern es bedarf gem IV einer Entscheidung des FamG, ob dies dem Wohl des Kindes widerspricht. Von besonderer Bedeutung wird sein, ob noch eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder angesichts des Alters des Kindes wieder aufbaubar ist. Im Einzelfall wird dabei von Bedeutung sein, wie es zur Adoptionsfreigabe gekommen ist und ob die leiblichen Eltern überhaupt das Kind wieder betreuen wollen und können. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar mit der eines Kindes in einer Pflegefamilie, da in diesem Fall die elterliche Sorge häufig noch bei den leiblichen Eltern vorhanden ist und ein Anspruch auf Umgang besteht.

 

Rn 5a

Kann die elterliche Sorge aufgrund der erfolgten Kindeswohlprüfung ganz oder tw nicht mehr auf die leiblichen Eltern übertragen werden, so ist wie bei einem Entzug der elterlichen Sorge ein Vormund oder Ergänzungspfleger zu bestellen.

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