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Bewirkt die Adoption, dass grds mit Wirkung der Annahme das Kind in dem neuen Lebenskreis auch diejenige rechtliche Stellung erhält, die es mit der Geburt hätte erlangen können, muss die Aufhebung diese Beziehungen wieder aufheben. Unterschiedliche Regelungen sind jedoch notwendig in verschiedener Hinsicht, da die vorausgegangene Zeit gelebt wurde und daraus resultierende Rechtsbeziehungen auch fortwirken können. Die Gesamtregelung hat zur Folge, dass ein Kind nach Aufhebung der Adoption nicht ein Kind ohne Verwandtschaft wird, vielmehr kehrt es insoweit grds in die gesellschaftliche und rechtliche Position zurück, die es vor der Adoption innehatte. Ein Verlust der mit einer Adoption erworbenen Staatsangehörigkeit im Falle der Rückgängigmachung der Adoption sieht das Staatsangehörigkeitsrecht nicht vor.

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