Rn 9

Eine Änderung nach erfolgter Annahme ist im Adoptionsrecht nicht vorgesehen (AG Nürnberg StAZ 09, 82 [AG Nürnberg 08.10.2008 - UR III 173/08]). In Betracht kommt jedoch eine Änderung nach dem NamÄndG. Unzulässig ist es, im Annahmebeschluss auszusprechen, dass das Kind seinen bisherigen Namen weiterführt (BayObLG FamRZ 03, 1869); der Beschl ist insoweit wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig, berührt aber die Wirksamkeit der Adoption insgesamt nicht (jurisPraxK/Heiderhoff § 1757 Rz 11). Die erfolgte Namensbestimmung bindet auch den Standesbeamten und das Personenstandsgericht, selbst wenn sie fehlerhaft ist, solange sie nicht nichtig ist (BayObLG NJW-RR 93, 1417 [OLG Schleswig 15.12.1992 - 8 UF 78/92]; BayObLG BayObLGZ 02, 155; Dresd Beschl v 23.9.22 – 21 W 32/22 –, juris Rz 14 ff).

 

Rn 10

Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 II abgelehnt wird (BGH FamRZ 20, 1275). Eine Beschwerdemöglichkeit ist ebenso eröffnet, wenn eine rechtswidrige, nicht beantragte Namensfolge ausgesprochen wird, wie bspw eine Anfügung des neuen Geburtsnamens an den bisherigen Ehenamen (München FamRZ 22, 874).

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