Rn 10

Ist ein Kind nichtehelich geboren und wurde keine gemeinsame elterliche Sorge begründet, kann die Zustimmung des Vaters unter weniger strengen Voraussetzungen ersetzt werden. Ein nachteiliges Verhalten des Vaters ggü dem Kind iSv I oder II ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Feststellung, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind unverhältnismäßige Nachteile bereiten würde (s.o.). Verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BGH (FamRZ 05, 1781) durch eine verfassungskonforme Auslegung entgegengetreten. Das Unterbleiben der Adoption gereicht dem Kind nur dann zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (krit Lipp JZ 06, 96).

 

Rn 11

Das BVerfG (FamRZ 06, 1355 m Anm Rösler/Reimann) hat diese Rspr des BGH ausdrücklich als zutr bestätigt und dahingehend ergänzt, dass nicht generell von einer sozialen Beziehung auszugehen ist. Auf Seiten des Vaters ist nach dieser bestätigten Rspr ua zu erwägen, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat bzw welche Gründe den Vater an dem Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert haben. So können bspw ein eigener Drogenkonsum oder eine Inhaftierung das Gewicht des elterlichen Versagens vermindern. Auch eine bereits eingeleitete Adoption und in eine hieraus fehlende Kontaktaufnahme zum Kind lassen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass eine Vater-Kind-Beziehung nicht aufgebaut werden kann (Hamb NZFam 22, 547, 550).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge