Rn 3

Das Ersetzungsverfahren setzt stets einen Antrag des Kindes voraus. Die Regelungen des § 1746 geltend entspr. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst entscheidet, ob es den Antrag stellt, der gesetzliche Vertreter jedoch zustimmen muss. Da gerade in Fällen der Ersetzung häufig ein Interessenkonflikt bestehen wird, muss in diesen Fällen ein Verfahrensbeistand (§§ 158 III Nr 1, § 192 S 2 FamFG) für das Kind bestellt werden. Die Bestellung muss speziell für diesen Fall erfolgen, denn Pflegschaften allgemein erstrecken sich auf diese Fallgestaltung nicht (Stuttg FamRZ 04, 542).

 

Rn 3a

Die Ersetzung der Zustimmung strahlt zwar in das Adoptionsverfahren aus und ist eine der vielen Voraussetzungen für eine wirksame Annahme, jedoch ist das Ersetzungsverfahren ein eigenständiges Verfahren (§§ 186 Nr 2, 198 I FamFG). Dies ergibt sich aus der Auflistung in § 186 Nr 1 und 2 FamFG, welche zwischen Annahme- und Ersetzungsverfahren unterscheidet. Die örtliche Zuständigkeit kann daher mit der des Annahmegerichtes auseinanderfallen. Der Beschl muss begründet werden, da er rechtsmittelfähig ist und erst mit Rechtskraft Wirkung entfalten kann. Erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit ersetzt der Beschl die Willenserklärung des Elternteils, dessen Zustimmung oder Einwilligung erforderlich ist (§ 198 I FamFG).

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