Rn 9

Während nach II 1 ein Nichtverheirateter ein Kind nur allein annehmen kann, können Eheleute nach II 2 ein Kind grds nur gemeinsam annehmen. Nach II 3 kann ein Ehegatte aber auch das Kind des anderen Ehegatten alleine annehmen, wodurch das Kind dann die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten erhält. Letztlich bestimmt II 4, dass die Annahme durch einen Ehegatten alleine auch dann zulässig ist, wenn der andere Ehegatte noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat oder geschäftsunfähig ist. Ein Verstoß gegen II macht jedoch eine erfolgte Adoption nicht unwirksam (Ddorf FamRZ 08, 1282–1283). Über den Verweis des § 1767 II gilt diese Regelung auch im Fall einer Volljährigenadoption (BGH NJW-RR 21, 1514 [BGH 11.08.2021 - XII ZB 18/21]).

 

Rn 10

Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl I 2004, 3396) ist auch für die Lebenspartnerschaft die rechtliche Möglichkeit einer Adoption eröffnet. Für noch nicht nach § 17a LPartG in eine Ehe umgewandelte eingetragene Lebenspartnerschaften finden sich Sonderregelungen in § 9 VI und VII LPartG, welche tw auf die Regelungen der § 1742 ff verweisen. Ein danach nur verbliebener Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verstieß nach Ansicht des BVerfG gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (FamRZ 19, 1061), was zur Einführung von § 1766a durch den Gesetzgeber führte.

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