Rn 7

Derjenige, der aus der Vollmachtsurkunde Rechte gegen den Vollmachtgeber herleitet, muss die Echtheit der Urkunde und die Vorlage der Urkunde durch den Vertreter beweisen. Dagegen ist es Sache des Vollmachtgebers, zu beweisen, dass er die Urkunde nicht ausgehändigt hat oder die Rechtscheinvollmacht erloschen ist (Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 17). Zur Beweislast des Bereicherungsgläubigers, der das Fehlen der Vertretungsmacht geltend macht, s § 164 Rn 85.

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