Rn 6

Die Beseitigung der Vollmacht erfolgt gem II durch actus contrarius. Der Widerruf der Kundgabe muss möglichst in derselben Weise erfolgen wie die Vollmachtskundgabe, dh je nachdem wie die Vollmachtskundgabe erfolgt ist, durch Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung. Die Kundgabe und der Widerruf müssen jedoch nicht absolut gleichartig sein. Die schriftliche Kundgebung kann vielmehr auch mündlich und die öffentliche Bekanntmachung durch besondere Mitteilung an einzelne Dritte widerrufen werden (Staud/Schilken Rz 10). Der Zugang einer schriftlichen Widerrufserklärung genügt; ihre Kenntnisnahme durch den Dritten ist nicht erforderlich (MüKo/Schubert Rz 16).

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