Rn 4

Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gem § 1696 kommt erst in Betracht, wenn sie rechtskräftig ist. Solange die Möglichkeit besteht dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, scheidet die Anwendung von § 1696 aus. Doch steht den Beteiligten die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis darüber zu, ob sie gegen eine Entscheidung des FamG ein Rechtsmittel einlegen oder sie ein bereits eingelegtes Rechtsmittel durchführen; diese Entschließungsfreiheit wird auch durch § 1696 I nicht beeinträchtigt (BGH FamRZ 99, 1585, 1586). Deshalb können die Parteien auch außergerichtlich durch Vertrag den Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel vereinbaren (BGH FamRZ 99, 1585, 1586).

 

Rn 5

Ein Vergleich kann nur auf Antrag eines Elternteils oder unter den Voraussetzungen des § 1666 abgeändert werden. Denn er beruht auf einer einverständlichen Entscheidung der Eltern (AmtlBegr BTDrs 16/6308, 346).

 

Rn 6

Gegenüber Maßnahmen gem § 1666 ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Abänderung gem § 1696 vorrangig, wenn die Gefahr auch dadurch abgewendet werden kann. Wegen des höheren Prüfungsmaßstabes hat aber § 1666 in den Fällen Vorrang, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten (BVerfG FamRZ 09, 1472, 1474). IÜ gehen Sonderregelungen, die einer Veränderung der Umstände bereits Rechnung tragen, der Anwendung des § 1696 vor, was durch I 2 ausdrücklich klargestellt wird (AmtlBegr BTDrs 16/6308, 346; eingehend Staud/Coester § 1696 Rz 10 ff).

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