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Gem I steht auch den Großeltern und Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht zu. Dabei ist der Verwandtenbegriff des § 1589 zu Grunde zu legen, so dass zwar Halb-, aber keine Stiefgeschwister nach I umgangsberechtigt sind. Der neue Ehegatte eines Großelternteils hat gem I ebenso wenig ein Umgangsrecht wie Tanten und Onkel (Zweibr FamRZ 99, 1161) oder Cousins und Cousinen oder die Urgroßeltern des Kindes. Doch kann diesem Personenkreis unter den Voraussetzungen des II ein Umgangsrecht zustehen. Dagegen sind die Großeltern und Geschwister, die sich auf I berufen können, unabhängig davon umgangsberechtigt, ob sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder nicht.

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