Rn 45

Grds steht dem Umgangsberechtigten während des Umgangs das Recht zu, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Deshalb kommt idR auch eine Anordnung, dass das Umgangsrecht nicht in Anwesenheit des neuen Lebenspartners des Umgangsberechtigten durchgeführt werden darf, nicht in Betracht (KG FamRZ 16, 389, 391; Hamm FamRZ 82, 93; Staud/Rauscher § 1684 Rz 221; J/H/A/Rake § 1684 Rz 41; aA Köln FamRZ 82, 1236 vor Ablauf des Trennungsjahres). Die Anordnung des Ausschlusses des neuen Partners vom Umgang kann und muss aber dann erfolgen, wenn es das Kindeswohl erfordert (Nürnbg FamRZ 98, 976; vgl BVerfG FamRZ 21, 1531 bei Verurteilung des Ehemanns wegen sexuellen Missbrauchs). Die Schule muss das Umgangsrecht in der zwischen den Eltern vereinbarten oder gerichtlich geregelten Ausgestaltung beachten (OVG Münster FamRZ 10, 1681).

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