Rn 16
Der Bevollmächtigte kann nach hM durch einseitige Erklärung ggü dem Vollmachtgeber auf die Vollmacht auch dann verzichten, wenn er im Innenverhältnis zur Ausführung des Vertretergeschäfts verpflichtet bleibt (Staud/Schilken Rz 18; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 3).
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