Rn 24

Bei dem oft erbitterten Streit über Alleinsorge oder gemeinsame Sorge, sollte nicht übersehen werden, dass die praktische Bedeutung in vielen Fällen doch eher gering ist. Denn die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge gibt noch lange keine Garantie dafür, dass die Beziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht regelmäßig wohnt, stark und vertrauensvoll bleibt oder wieder wird (vgl KG FamRZ 00, 502). Dies wird vielmehr allein durch den persönlichen Umgang erreicht, weshalb einem spannungsfrei gelebten, funktionierenden und in ausreichendem Umfang ausgeübten Umgangsrecht die entscheidende Bedeutung zukommt. Beim Umgang kann der andere Elternteil auf die Entwicklung seines Kindes Einfluss nehmen, es faktisch miterziehen, dh ihm Werte vermitteln, ihn in seiner Entwicklung zu einem sozial kompetenten Menschen fördern und seine Persönlichkeit stärken. Dagegen birgt eine erzwungene gemeinsame Sorge gegen den Willen des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, die Gefahr, dass der notwendige spannungsfreie Umgang erschwert oder verhindert wird (ebenso Born FamRZ 00, 396, 399: Pyrrhus-Sieg). Andererseits sind die Vorbehalte gegen die gemeinsame Sorge oftmals unbegründet, zumal § 1687 die Reibungspunkte im Alltag deutlich verringert.

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