Rn 64

Der Widerspruch des mindestens 14 Jahre alten Kindes beseitigt die Möglichkeit der Sorgerechtsübertragung gem § 1671 II Nr 2. Das bedeutet aber noch nicht, dass dem übereinstimmendem Willen der Eltern zur Sorgeregelung nicht stattzugeben wäre. Das Kind hat kein Vetorecht. Doch muss der Sorgerechtsantrag nunmehr die Voraussetzungen des § 1671 II Nr 2 erfüllen, insb unterliegt er der vollen (positiven) Kindeswohlprüfung. Dabei ist der entgegenstehende Wille des Kindes ein beachtlicher Umstand (s.o. Rn 49 ff). Im Übrigen gelten die Ausführungen zu I (s.o. Rn 14).

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