Rn 9

Die Zustimmung ist formfrei. Sie kann sogar außergerichtlich erklärt werden, wenn sie sich auf einen konkreten Antrag bezieht und dem Gericht mitgeteilt wird (J/H/A/Lack § 1671 Rz 23), was jedoch praktisch ohne Belang ist. Sie muss unbedingt erklärt werden (Kobl FamRZ 16, 475). Die Zustimmung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, weshalb ein minderjähriger Elternteil der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nicht bedarf (Staud/Coester § 1671 Rz 79); die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten ist unwirksam (Kobl FamRZ 16, 475). Da auf die elterliche Sorge nicht durch Willenserklärung verzichtet werden kann, ist die Zustimmung bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz ohne Begründung formlos widerruflich (Celle FamRZ 07, 756; Ddorf FamRZ 18, 512; AG Hannover FamRZ 01, 846, 848; Staud/Coester § 1671 Rz 81; Schwab FamRZ 98, 457, 461; FA-FamR/Maier Kap 4 Rz 209). Die Zustimmung kann auf die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge beschränkt werden. Der Erfolg des Antrags iÜ richtet sich dann nach § 1671 II Nr 2 (vgl Nürnbg FamRZ 99, 673).

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