Rn 57

Derjenige, der ein Vertretergeschäft behauptet, hat die Erteilung der Vollmacht zu beweisen (§ 164 Rn 85; zum Erlöschen der Vollmacht s § 168 Rn 17). Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht hat derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft (BGHZ 86, 273, 275). Dagegen ist es Sache des Vertretenen, die fehlende Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners zu beweisen. Das soll auch für die mangelnde Zurechenbarkeit des Rechtsscheins gelten (BeckOKBGB/Schäfer Rz 60). Die Beweislast für einen Vollmachtsmissbrauch trifft denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGH NZI 21, 197 Rz 11; WM 20, 2287 Rz 11; NJW 83, 2018, 2019).

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