Rn 56

Eine Untervollmacht kann einen geringeren oder gleichen, aber keinen weitergehenden Umfang als die Hauptvollmacht haben (BGH NJW 17, 3373 Rz 16). Das bedeutet, dass ein selbst von § 181 nicht befreiter Vertreter einen Untervertreter nicht von den Beschränkungen des § 181 befreien kann und der nur widerruflich Bevollmächtigte keine unwiderrufliche Untervollmacht (BeckOKBGB/Schäfer Rz 37) erteilen kann. Ob auch der Fortbestand der Untervollmacht von der Vertretungsmacht des Hauptvertreters abhängig ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Hauptvollmacht und ist in Zweifelsfällen durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln (Neuner AT § 50 Rz 35). Zum Widerruf der Untervollmacht ist sowohl der Hauptvertreter, der die Vollmacht erteilt hat, als auch der Vertretene berechtigt (Staud/Schilken Rz 69). Umgekehrt ist jedoch der Unterbevollmächtigte nicht befugt, die Hauptvollmacht seines Vollmachtgebers zu beenden (BGH NJW 17, 3373 [BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15] Rz 16).

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