Rn 10

Die Eltern haften dem Kind als Gesamtschuldner gem § 421. Dies gilt aber nur, wenn sie auch beide für den Schaden verantwortlich sind, dh beiden eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorzuwerfen ist. Im Anwendungsbereich des I bestimmt sich die Schuld nach der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, weshalb dem Kind trotz Pflichtverletzung beider Eltern mglw nur ein Elternteil schadensersatzpflichtig ist. In diesem Fall ist dem haftenden Elternteil ein Rückgriff nach §§ 426 I oder II verwehrt.

 

Rn 11

Haftet neben den Eltern ein Dritter für die Verletzung des Kindes (eingehend dazu Staud/Heilmann § 1664 Rz 48 ff; Medicus BürgR Rz 928 ff), so wird seine Ersatzpflicht nicht dadurch berührt, dass die Eltern des Kindes an der Schädigung mitbeteiligt waren, aber wegen des milderen Sorgfaltsmaßstabes des § 1664 I dem Kind nicht haften. Dem Dritten steht in diesem Fall auch kein (fingierter) Ausgleichsanspruch gegen die Eltern zu (BGH FamRZ 88, 810).

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