Rn 2

In dem Vermögensverzeichnis sind alle erworbenen oder zugewendeten Gegenstände einzeln aufzuführen, genau zu kennzeichnen, die wertbildenden Faktoren anzugeben und der Wert zu schätzen, wobei die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verlangt werden kann. Eine Ausn besteht gem I 3 lediglich für Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht besonders wertvoll sind. Zwingend sind nur die Aktiva aufzuzählen, weil sich die Verzeichnispflicht auf das zugewendete Vermögen beschränkt. Bei einem erworbenen Pflichtteil sind die Grundlagen der Berechnung des Anspruchs (Reinbestandteil des Nachlasses und Anteil des Kindes) anzugeben (BayObLG FamRZ 63, 578). Bei einer Erbengemeinschaft zwischen einem Elternteil und dem Kind oder, wenn das Kind Nacherbe und ein Elternteil Vorerbe ist, müssen alle Nachlassbestandteile und der Wert des Pflichtteils angegeben werden (Staud/Heilmann § 1640 Rz 24). Der Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist lediglich anzuzeigen. Das Verzeichnis ist schriftlich oder zu Protokoll des FamG zu erstellen. Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht nicht.

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