Rn 32

Ein Vertretergeschäft wird bejaht bei dem Abschluss von Bauverträgen durch den Baubetreuer (BGHZ 67, 334, 335 ff), der Vermietung (KG WM 84, 254; 255) und Vergabe von Bauleistungen (BGH NJW-RR 04, 1017) durch einen Hausverwalter, der Benennung beider Ehegatten im Rubrum des Mietvertrages (Ddorf ZMR 00, 210), der Beauftragung eines externen Laborarztes durch den behandelnden Arzt (BGH NJW 10, 1203 Rz 6), der Buchung einer Gruppenreise (Frankf 04, 1285, 1286), Sammelbestellungen (Köln NJW-RR 91, 918, 919) und der Mandatsübernahme durch einen sozietätsangehörigen Rechtsanwaltes (BGH NJW 11, 2301 [BGH 09.12.2010 - IX ZR 44/10] Rz 15 ff). Das Gleiche gilt für die Beauftragung einer RA-Sozietät durch den Rechtsschutzversicherer (BGH NJW 78, 1003, 1004 [BGH 24.01.1978 - VI ZR 220/76]). Ein Vertretergeschäft liegt nicht ohne Weiteres vor beim Abschluss einer Gebäudeversicherung durch den anwaltlich vertretenen Gebäudeverwalter (BGH NJW-RR 09, 1038 f [BGH 29.04.2009 - IV ZR 201/06]) und eines Versorgungsvertrages durch den WEG-Verwalter (Saarbr NJW-RR 07, 521 f [OLG Saarbrücken 31.10.2006 - 4 U 612/05]), bei Auftragsvergaben durch einen Bauträger (BGH NJW 81, 757), der Benennung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Text des Mietvertrages (Grüneberg/Ellenberger Rz 5), dem Schuldanerkenntnis eines Unfallbeteiligten (Grüneberg/Ellenberger Rz 7), dem Reisevertrag mit einem Reiseunternehmen, das selbst wie ein Reiseveranstalter auftritt (BGHZ 77, 310, 316 f; Köln NJW-RR 95, 314, 315) und dem Abschluss eines gespaltenen Krankenhausvertrages (BGHZ 121, 107, 110 ff). Bei der Eröffnung eines Spar- oder Girokontos ist unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank sein soll. Maßgeblich sind va die Bezeichnung des Kontoinhabers im Kontoeröffnungsantrag und der Besitz am Sparbuch. Unerheblich ist dagegen, aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen (BGHZ 127, 229, 231 f; BGH NJW 05, 980). Zur Entgegennahme eines Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter s BGH NJW 00, 3344 f. [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99] Ob ein Ehegatte beim Abschluss eines Arztvertrages, den der Ehegatte für sich und ein gemeinsames Kind abschließt, im Namen des anderen Ehegatten handelt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 91, 2958 f [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]). Der Franchisenehmer handelt jedenfalls dann nicht im Namen des Franchisegebers, wenn er abw von dem Grundmodell des Franchising iRd Franchisesystems nicht unter identischer Bezeichnung auftritt (BGH NJW 08, 1244 [BAG 13.12.2007 - 6 AZR 145/07] Rz 11, 14). IÜ ist str, ob dem Franchisegeber das rechtsgeschäftliche Handeln des Franchisenehmers gem I zuzurechnen ist (s hierzu Buck-Heeb/Dieckmann DB 08, 855 ff mwN).

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