Rn 61

Die Funktion der Gesamtvertretung besteht darin, durch gegenseitige Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip) treuwidrigen Rechtsgeschäften vorzubeugen und die Kompetenz der Vertreter in ihrer Gesamtheit zu bündeln (Staud/Schilken § 167 Rz 53). Von einer ›unechten‹ oder ›gemischten‹ Gesamtvertretung spricht man, wenn ein Gesellschafter, Vorstand oder Geschäftsführer nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt ist (s §§ 125 III HGB; 78 III AktG). Sie wird als ›halbseitig‹ bezeichnet, wenn nur ein Vertreter an die Mitwirkung des anderen gebunden ist (BGHZ 62, 166, 169 ff).

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