Rn 12

Der Strohmann ist eine im Rechtsverkehr vorgeschobene Person, die für einen Hintermann auftritt, der das Geschäft nicht selbst abschließen kann oder will. Typische Erscheinungsformen sind die Strohmann-Gründung einer GmbH (BGH NJW 92, 2023 ff [BGH 13.04.1992 - II ZR 225/91]), die Überlassung der Unternehmensführung an einen Strohmann wegen einer fehlenden Konzession (MüKo/Schubert Rz 48) und die Einschaltung eines Strohmanns wegen der mangelnden Bereitschaft des Vertragspartners zum Vertragsschluss oder der fehlenden Börsentermingeschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn (BGH NJW 95, 727 ff [BGH 06.12.1994 - XI ZR 19/94]).

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