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Die Eltern üben das Umgangsbestimmungsrecht gemeinsam aus, wenn ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Bei Uneinigkeit können sie gem § 1628 vorgehen. Neben der Umgangsgestattung, die meist stillschweigend erfolgt, wird der Umgang des Kindes in negativer Form durch Umgangsverbote bestimmt (vgl AG Flensburg FamRZ 12, 563). Dabei stellt sich die Frage nach den Grenzen des Bestimmungsrechts. Soweit der Person, mit der dem Kind der Umgang verboten werden soll, ein Umgangsrecht gem §§ 1684, 1685 zusteht, kann ein Verbot nur nach Maßgabe dieser Vorschriften erfolgen (vgl Brandbg FamRZ 16, 1093). IÜ darf das Bestimmungsrecht nicht missbräuchlich ausgeübt werden, wobei die Grenze in jedem Fall die Kindeswohlgefährdung nach § 1666 bildet. Bei älteren Kindern wird man die Missbrauchsschranke niedriger ansetzen und triftige und sachliche Gründe für das Umgangsverbot verlangen müssen, weil mit zunehmendem Alter das Selbstbestimmungsrecht des Kindes stärker zu beachten ist.

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