Rn 1

Ähnl wie § 1831 für Erwachsene, die unter Betreuung stehen, verlangt § 1631b 1 auch für die Unterbringung des Kindes eine gerichtliche Genehmigung. Das gilt aber nur für die Unterbringung, mit der eine Freiheitsentziehung verbunden ist; denn geschützt wird die Fortbewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (München FamRZ 20, 104). Damit ist va die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, einem Heim oder einem Krankenhaus bzw einer geschlossenen Abteilung innerhalb dieser Einrichtungen gemeint. Ob darunter auch die halboffene Unterbringung fällt, wenn der Betroffene seinen Willen, sich frei zu bewegen, wann und wohin er will, nicht durchsetzen kann, ist streitig (bejahend AG Kamen FamRZ 83, 299; Vogel FamRZ 15, 1, 5). Es wird im Einzelfall auch auf das äußere Erscheinungsbild der Einrichtung (Mauern, Stacheldraht, elektronische Überwachung) und auf die konkrete Möglichkeit des Betroffenen ankommen, die Sicherungsvorkehrungen zu überwinden. Nicht genehmigungspflichtig sind in jedem Fall bloße Freiheitsbeschränkungen (begrenzte Ausgangszeiten, Stubenarrest) wie sie in einem streng geführten Erziehungsinternat bestehen (Grüneberg/Götz § 1631b Rz 2) oder Maßnahmen, die ausschließlich anderen Zwecken (zB therapeutischen, medizinischen) dienen und nur als Nebenwirkung die Bewegungsfreiheit einschränken (München FamRZ 20, 104). Dem Beschl muss eindeutig zu entnehmen sein, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird (Saarbr FamRZ 21, 684).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge