Rn 11

Einen Spezialfall des Ausschlusses des Vertretungsrechts regelt der mit dem am 1.4.08 in Kraft getretenen G zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.3.08 (BGBl I 441) eingefügte IIa. Demnach können Vater und Mutter das Kind im gerichtlichen Verfahren nach dem ebenfalls mit diesem G neu eingefügten § 1598a nicht vertreten, wodurch Interessenkollisionen verhindert werden sollen. Außerhalb dieses Verfahrens gilt der Ausschluss nicht, weshalb die Eltern eine außergerichtliche Vereinbarung über die Klärung der Abstammung treffen können. Regelmäßig werden dadurch die Kindesinteressen gewahrt sein, andernfalls kommt eine Entziehung des Vertretungsrechts gem II 3 in Betracht (BTDrs 16/6561 15).

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