Rn 26
III 2 knüpft an III 1 an. Eine iRd Verfahrensstandschaft erstrittene gerichtliche Entscheidung oder geschlossener gerichtlicher Vergleich wirkt für und gegen das Kind. Ein Beitritt des Kindes ist daher nicht erforderlich (Grüneberg/Götz § 1629 Rz 32).
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