Rn 21

Die Verfahrensstandschaft endet mit Rechtskraft der Scheidung, mit Volljährigkeit des Kindes, mit Übergang des Kindesunterhaltsanspruchs auf das Land gem § 7 UVG und mit Übergang der Sorge oder Obhut auf den anderen Elternteil (Hamm FamRZ 90, 890). Während in den letzten beiden Fällen die Verfahrensstandschaft übergangslos endet, gilt iÜ folgendes: Macht ein Elternteil Unterhaltsansprüche eines gemeinschaftlichen Kindes gegen den anderen Elternteil gem § 1629 III 1 zulässigerweise im eigenen Namen geltend, so dauert seine Verfahrensstandschaft über die Scheidung der Ehe hinaus jedenfalls dann bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind keinem anderen als ihm übertragen worden ist (BGH FamRZ 90, 283). Hat ein Ehegatte im Verbundverfahren rechtzeitig die Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ggü einem minderjährigen ehelichen Kind begehrt, dann kann das Kind selbst als Partei in das Verfahren eintreten, wenn es volljährig geworden ist. Es handelt sich dann um einen gewillkürten Beteiligtenwechsel, der keiner Zustimmung des Gegners bedarf (BGH FamRZ 13, 1378 m Anm Baumann und Borth FamRZ 13, 1718 unter Aufgabe von BGH FamRZ 83, 474, 475; 85, 471, 473 und entgegen München FamRZ 96, 422). Dies gilt auch für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen.

 

Rn 22

Da III 1 voraussetzt, dass es sich um ein gemeinschaftliches Kind handelt, endet die Verfahrensstandschaft auch übergangslos mit rechtskräftigem Feststellungsbeschluss bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung (Ddorf FamRZ 87, 1162).

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