Rn 6

Trägt das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Vaters und wird dessen Vaterschaft – und damit die Nichtehelichkeit des Kindes – rechtskräftig festgestellt, führt das Kind weiterhin den Namen des Scheinvaters (Umkehrschluss aus II 1). Jedoch erhält das Kind gem § 1617b II den Namen, den die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat, als Geburtsnamen vor Vollendung des 5. Lebensjahres auf Antrag des Kindes oder auf Antrag des Scheinvaters, nach Vollendung des 5. Lebensjahres nur auf Antrag des Kindes.

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