Rn 1

Verzicht beinhaltet einen Erlassvertrag und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Demggü können Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen und die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis untereinander regeln. Diese hindern das Kind allerdings an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht (Frankfurt FamRZ 94, 1131). Bei einem Teilverzicht ist ein Ermessensrahmen zu beachten. Bei einer Toleranzgrenze von etwa einem Drittel ist ein unzulässiger Teilverzicht noch nicht anzunehmen (Köln FamRZ 83, 750; Celle FamRZ 92, 94; Hamm FamRZ 01, 1023).

I. Unterhalt für die Zukunft.

 

Rn 2

Die Nichtigkeit eines Unterhaltsverzichtes betrifft nur den Unterhalt für die Zukunft.

II. Unterhalt für die Vergangenheit.

 

Rn 3

Auf Unterhaltsrückstände kann demggü rechtswirksam verzichtet werden.

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