Rn 4
Rechtshängigkeit tritt nur bei förmlicher Zustellung der Klage, auch der Stufenklage nach § 256 ZPO ein, bei Klageerhöhung ab Zustellung des entspr Schriftsatzes. Die formlose Übersendung eines PKH-Antrages reicht nicht (BGH FamRZ 90, 283).
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