Rn 9

Beim Wechselmodell rechnet der BGH das hälftige Kindergeld auf den Bedarf des Kindes an (FamRZ 16, 1053). Dies ist mit dem Wortlaut des § 1612b nicht zu vereinbaren und lässt sich auch mit einer unbewussten Regelungslücke nicht rechtfertigen, da auch im Januar 2008 ein Wechselmodell bekannt und problematisch war, der Gesetzgeber sich aber ausdrücklich zu der Regelung ›in allen anderen Fällen‹ entschieden hat.

Da nur ein Elternteil das Kindergeld erhält, sieht der BGH einen isolierten Kindergeldausgleich in der Weise vor, dass der beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes ausgleichen muss. Dabei geht der BGH zu Recht davon aus, dass damit der Anteil des Kindergeldes betroffen ist, der auf die Betreuung entfällt, da beide Eltern diese hälftig leisten. Zu Unrecht geht er aber davon aus, dass die andere Hälfte, die auf den Barunterhalt entfällt, bereits durch die Anrechnung auf den Bedarf des Kindes ausgeglichen ist. Dies kann deswegen nicht zutreffen, weil die Anrechnung wegen der beiderseitigen Barunterhaltspflicht beiden Elternteilen zugutekommt. Da beide daran partizipieren, kann dies keine Rechtfertigung für das Behalten des hälftigen Kindergeldes sein. Vielmehr muss die weitere Hälfte entsprechend den Haftungsanteilen ausgeglichen werden. Dies entspricht auch der Systematik des § 1612b.

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