Rn 5

Verwirkung kommt nur bei Verschulden in Betracht (BGH FamRZ 04, 1097; FuR 11, 49). Dies gilt auch für die Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflichten ggü dem Pflichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge