Rn 4

Erforderlich ist ein schwerer Schuldvorwurf (BGH FamRZ 95, 475). Dies kommt in Betracht bei tief greifenden Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen, zB bei tätlichen Angriffen, Bedrohungen, wiederholten groben Beleidigungen oder Denunziationen zum Zwecke der beruflichen oder wirtschaftlichen Schädigung des Unterhaltspflichtigen (Celle FamRZ 93, 1235; München FamRZ 92, 597). Auch das Verschweigen von anzurechnenden Einkünften kann ebenso ausreichen wie die Ablehnung jeder persönlichen Kontaktaufnahme, wenn sie begleitet wird von besonders beleidigendem oder verletzendem Verhalten des Unterhaltsberechtigten (BGH FamRZ 95, 475). Dies gilt nicht beim Elternunterhalt, wenn der bedürftige Elternteil den Kontakt abgebrochen hat, insbesondere dann nicht, wenn sich der Elternteil in den Lebensjahren des Kindes, in dieses besonders auf Unterstützung der Eltern angewiesen ist, um das Kind gekümmert hat (BGH FamRZ 14, 541: Kontaktabbruch bei Scheidungskind im 19. Lebensjahr). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsverpflichtete dem Volljährigen als Kind die notwendige Zuwendung versagt oder sich schwerer Verfehlungen ggü dem anderen Elternteil schuldig gemacht hat (München FamRZ 92, 595; aaO Bambg FamRZ 92, 717).

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