Rn 29

Aufgrund geänderter Rspr lässt der BGH (FamRZ 21, 28) eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages zu. Dies hat zu einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle geführt. Diese enthält nunmehr 15 Einkommensgruppen und umfasst ein Einkommen von bis zu 11.000 EUR. Fraglich ist allerdings, ob dann, wenn der Bedarf höher ist, eine konkrete Bedarfsberechnung zulässig ist. Dies ist in der Düsseldorfer Tabelle nicht ausdrücklich vorgesehen, muss aber weiterhin möglich sein. Letztlich ist mit der Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle der geänderten Rechtsauffassung des BGH Rechnung getragen worden, wonach eine Fortschreibung bis zum Doppelten der bisherigen Einkommensgrenze zulässig ist. In dieser Entscheidung hat der BGH ausdrücklich die Geltendmachung höheren Unterhalts im Wege der konkreten Bedarfsberechnung weiterhin zugelassen, nämlich dann, wenn die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle nicht ausreichend ist, um den konkreten Bedarf mit abzudecken. Daher muss es auf jeden Fall möglich sein, den konkreten Bedarf bei einem höheren Einkommen als 11.000 EUR geltend zu machen. Bis zu dieser Einkommensgrenze wird es demgegenüber bei den Regelunterhalten der neu eingefügten Einkommensgruppen bleiben. Nur dies entspricht der Systematik der Düsseldorfer Tabelle.

 

Rn 30

Im Zusammenhang mit dem Wahlrecht zwischen konkretem Bedarf und den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle hat der BGH von dem erhöhten Elementarbedarf den Mehrbedarf abgegrenzt. Dabei geht er davon aus, dass der erhöhte Mehrbedarf mit der konkreten Bedarfsberechnung geltend gemacht werden muss, während der Mehrbedarf als unselbstständiger Bestandteil neben dem Elementarbedarf verlangt werden kann. Dies hat zur Folge, dass Mehrbedarf neben den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle, aber auch dem konkreten Bedarf einzufordern ist. Daraus wiederum ergibt sich, dass dann, wenn der Gesamtbedarf (Elementar- und Mehrbedarf) durch den Tabellenunterhalt und Mehrbedarf gedeckt ist, eine konkrete Bedarfsberechnung nicht erforderlich ist. Ebenso unzulässig ist es, den Mehrbedarf innerhalb der konkreten Bedarfsberechnung geltend zu machen. Dem steht schon entgegen, dass für den Mehrbedarf beide Elternteile anteilig haften. Mit der konkreten Bedarfsberechnung kann deswegen nur der erhöhte Elementarbedarf geltend gemacht werden.

 

Rn 31

Dies erfordert eine Abgrenzung des erhöhten Elementarbedarfs von dem Mehrbedarf. Der erhöhte Elementarbedarf bestimmt sich nach den Bedarfsbestandteilen, die in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Ist der erhöhte Bedarf seiner Art nach in diesen Bestandteilen enthalten, handelt es sich nicht um Mehrbedarf. Zur Ermittlung der Bedarfsbestandteile in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle könnte das RBEG hilfreich sein. Danach wären erhebliche Schulkosten erhöhter Bedarf, während krankheitsbedingter zusätzlicher Bedarf Mehrbedarf wäre, weil er der Art nach nicht in diesem Gesetz enthalten ist.

 

Rn 32

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Ergebnis aufgrund der Änderung der Düsseldorfer Tabelle nicht überdacht werden muss. Aufgrund der neu geschaffenen zusätzlichen Einkommensgruppen wird eine konkrete Bedarfsberechnung bis zu einem Einkommen von 11.000 EUR nicht in Betracht kommen. Dies hätte zur Folge, dass ein erhöhter Bedarf nicht auszugleichen wäre, es sei denn, er würde als Mehrbedarf behandelt. Im Interesse billiger Ergebnisse ließe es sich rechtfertigen, wegen des Verbotes der konkreten Bedarfsberechnung auch den erhöhten Bedarf als Mehrbedarf gelten zu lassen, wobei eine anteilige Haftung des anderen Elternteils in diesem Falle ausgeschlossen ist. Wird die konkrete Bedarfsberechnung bei Einkünften über 11.000 EUR zugelassen, könnte nach den obigen Grundsätzen zwischen Mehrbedarf und erhöhtem Bedarf differenziert werden.

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