Rn 6

Der Elementarbedarf umfasst den Bedarf des täglichen Lebens, nicht aber Schulden und auch keine eigenen Unterhaltslasten des Unterhaltsgläubigers. Dazu gehören insbes Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Reinigung, Kleidung, Ferien und Hausrat (BGH FamRZ 84, 769), aber auch Spielzeug (BVerwG NJW 93, 1218) sowie zur Pflege geistiger und körperlicher Interessen (BGH FamRZ 83, 473). Dazu gehört auch ein Taschengeld (Schleswig FuR 98, 178). Von den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden der Mehrbedarf und der Sonderbedarf. Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge