Gesetzestext

 

1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. 2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.

A. Inhaltsänderung.

 

Rn 1

Die mit der Unterhaltsreform zum 1.1.08 durchgeführte Änderung des Wortlauts erfasst nunmehr auch die Lebenspartnerschaften nach dem LPartG.

B. Gütergemeinschaft.

 

Rn 2

Voraussetzung ist eine Gütergemeinschaft gem §§ 1416 bis 1518.

C. Gesamtgutverbindlichkeit.

 

Rn 3

Die Unterhaltspflicht ist Gesamtgutverbindlichkeit und muss bei Auseinandersetzung des Gesamtgutes ausgeglichen werden (§§ 1441 II Nr 2, 1463 Nr 2). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen (Frankfurt OLGR 02, 25).

D. Beiderseitige Unterhaltsverpflichtung.

 

Rn 4

Sind beide Ehegatten unterhaltspflichtig, wird fingiert, dass ein Verwandtschaftsverhältnis aller Unterhaltsberechtigten zu beiden besteht. Deren Rangfolge richtet sich nach § 1609.

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