I. Alter der Kinder.

 

Rn 13

Erfasst werden von der Gleichstellung nur solche Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

II. Familienstand der Kinder.

 

Rn 14

Privilegiert werden ausschl ledige Kinder. Dies bedeutet, dass die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern mit der Heirat des Kindes endet. Die Privilegierung lebt auch nicht wieder auf, wenn die Ehe geschieden wird (Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 455).

III. Leben im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils.

 

Rn 15

Das volljährige Kind muss im Haushalt eines Elternteils leben. Dies bedeutet, dass dort sein Lebensmittelpunkt sein muss. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind sich in einem Internat befindet und nur in den Ferien in den Haushalt der Eltern zurückkehrt. So lange die Wohnung nicht tatsächlich aufgegeben wird, ändert auch eine längere vorübergehende Abwesenheit nichts. Gründet das Kind einen eigenen Haushalt, ohne zurückkehren zu wollen, endet die Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern.

IV. Allgemeine Schulausbildung.

 

Rn 16

Dazu gehören alle Schulen, die einen allg Bildungsabschluss oberhalb der Grundschule vermitteln. Dies gilt insbes für Hauptschule, Realschule, Gymnasium und integrierte Gesamtschule. Letztlich ist der Begriff der allg Schulausbildung in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach Ausbildungsziel, zeitlicher Beanspruchung des Schülers und Organisationsstruktur der Schule (BGH FuR 01, 355). Problematisch ist die Einordnung des Schulbesuches eines Berufskollegs, da dieser einen doppelqualifizierenden Bildungsweg darstellt. Hier kommt es auf den Schwerpunkt der Ausbildung an. Dies lässt sich letztlich den Lehrplänen entnehmen. Sind diese schwerpunktmäßig auf die praktische Ausbildung zugeschnitten, dürfte es sich nicht um allgemeine Schulausbildung handeln.

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