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Besteht rechtlich eine Vaterschaft weder aufgrund einer Ehe noch infolge einer Anerkennung, so ist diese nach Abs 1 gerichtlich festzustellen. Als Vater ist der Mann festzustellen, von dem das Kind genetisch abstammt (§ 1589). Das rechtlich vaterlose Kind hat ein aus seinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 I GG) abgeleitetes Interesse an der Feststellung der Vaterschaft (BVerfG FamRZ 10, 1879). Ob ein Recht auf Nichtkenntnis der Abstammung besteht, ist nicht geklärt (Braunschw FamRZ 20, 1200). Die Obliegenheit der allein sorgeberechtigen Mutter zur Feststellung der Vaterschaft ist nur mittelbar sanktioniert, weil ein Teilentzug des Sorgerechts idR nicht gerechtfertigt ist. Ein Auskunftsanspruch der Mutter gg einen Hotelbetreiber auf Auskunft über männliche Personen wurde verneint (AG München FamRZ 17, 1187). Im Fall unzureichender Mitwirkung bzw ohne beachtliche Gründe können Unterhaltsvorschussleistungen (zB §§ 1 Abs 3 UVG, 60 Abs 1 SGB I) entfallen (BVerwG FamRZ 13, 1494; OVG Mecklenburg-Vorpommern FamRZ 16, 1315; OVG Bremen FamRZ 22, 1687).

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