Rn 6

Die bereits in Lauf gesetzte Anfechtungsfrist kann nach Abs 5 aufgrund bestimmter Umstände gehemmt und damit faktisch verlängert werden. Für den leiblichen Vater hindert eine bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater weder den Lauf der Frist noch lebt diese bei Beendigung der Beziehung auf (Karlsr FamRZ 16, 1382). Ein Klärungsverfahren nach § 1598a II führt zur Hemmung der Anfechtungsfrist (Abs 5 S 1). Die widerrechtliche Drohung, etwa durch den Stiefvater, der die Kindesmutter vergewaltigt und sexuell missbraucht hatte, führt nach Abs 5 S 2 ebenfalls zur Hemmung der Anfechtungsfrist (Jena FamRZ 09, 705). Das BVerfG (FamRZ 19, 1868; Hamm FamRZ 20, 1846) hat die Anfechtung durch den leiblichen Vater bei der Ankündigung der Kindesmutter, die Beziehung zu beenden und mit dem Kind auszuziehen, wegen einer damit verbundenen Drohung für möglich gehalten.

 

Rn 7

Darüber hinaus nimmt Abs 5 S 3 verschiedene Hemmungstatbestände aus § 204 sowie die Regelungen der §§ 206 und 210 in Bezug, wobei der ordnungsgemäße Antrag auf VKH für einen beabsichtigten Vaterschaftsanfechtungsantrag die größte Bedeutung hat (Dresd FamRZ 06, 55). Nach § 204 II endet die Hemmung sechs Monate nach der rkr Entscheidung, anderweitigen Beendigung oder bei Stillstand des Verfahrens. Fälle der höheren Gewalt (§ 206) wurden ua bei einer fehlerhaften Behandlung oder falschen Auskunft durch eine Behörde oder ein Gericht (BGH FamRZ 08, 1921; 95, 1484; 94, 1313) sowie einer unrichtigen Eintragung des leiblichen Vater im Geburtenregister (Ddorf FamRZ 19, 1871) angenommen, jedoch bei Rechtsunkenntnis oder -irrtum verneint (BGH FamRZ 08, 1921; Hambg FamRZ 12, 568; Celle FamRZ 10, 1824).

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