Rn 1

Die Vorschrift regelt die Auflösung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft durch deren Anfechtung im gerichtlichen Verfahren (Abs 1) oder durch eine sog scheidungsakzessorische Vaterschaftsanerkennung im Wege einer dreiseitigen Erklärung (Abs 2). Dem Grundsatz der Abstammungswahrheit dient die Anfechtung der Vaterschaft, weil die auf gesetzlicher Vermutung oder persönlicher Erklärung beruhende rechtliche Zuordnung korrigiert wird. Aufgrund der zugleich normierten Rechtsausübungssperre bestehen insb Unterhaltsansprüche des Kindes bis zur rkr Vaterschaftsanfechtung fort und der in Anspruch genommene (rechtliche) Vater kann im Unterhaltsverfahren nicht einwenden, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein (Rostock FamRZ 20, 792; Frankf FamRZ 17, 835). Auch für die Steuerklasse nach § 15 ErbStG ist die rechtliche Vaterschaft maßgebend (BFH FamRZ 20, 864).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge