Rn 1

Mithilfe des Anspruchs auf eine genetische Untersuchung kann unabhängig von einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Abstammung der rechtlichen Eltern zu einem Kind geklärt und zugleich das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet werden, ohne das Eltern-Kind-Verhältnis aufzulösen. Zur Vermeidung rechtswidriger heimlicher Vaterschaftstests gewährt § 1598a I einen Anspruch auf Einwilligung in ein außergerichtliches Abstammungsgutachten. Den Berechtigten steht ein Wahlrecht zwischen dem statusunabhängigen Klärungsanspruch und einem auf Auflösung des Eltern-Kind-Verhältnisses gerichteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu. Ein Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung außerhalb der rechtlichen Familie wird mit der Regelung nicht eröffnet (BVerfG FamRZ 16, 877; Frankf NJW 17, 92; weitergehend § 1600g DiskE). Praktische Bedeutung erlangt das Klärungsverfahren va, wenn der Anfechtungsberechtigte den erforderlichen Anfangsverdacht (§ 171 Abs 2 FamFG) nicht darlegen kann.

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