Rn 49

Ist der geschiedene Ehegatte vorrangig, besteht keine Veranlassung, den nachrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten iRd § 1581 zu berücksichtigen. Dieser ist vielmehr nicht in Ansatz zu bringen. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage bis zur Entscheidung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FuR 12, 192; FamRZ 14, 823). Einer anderen Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass damit gefestigte Grundsätze des Unterhaltsrechts aufgegeben werden, nämlich zum einen der Grundsatz, dass Rangfragen ein Problem der Leistungsfähigkeit darstellen, und zum anderen ein nachrangiger Unterhaltsberechtigter nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Bedarf des vorrangigen gedeckt ist. Konsequenterweise müssten dann auch andere nachrangige Unterhaltsberechtigte iRd § 1581 berücksichtigt werden, zB Eltern. Warum gerade bei Ehegatten eine Ausnahme gemacht werden soll, bleibt unklar.

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